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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Auftragserteilung, abweichende Bedingungen
    1. Diese AGB gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen. Etwa dem Besteller bekannt gegebene Sonderbedingungen gelten vorrangig.
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen) des Bestellers anerkennen wir nicht: es sollen ausschließlich unsere AGB gelten. Wir haben unsere Preise auf der Grundlage unserer AGB kalkuliert. Weder ein unterlassener Widerspruch unsererseits beim ersten oder einem wiederholten Versuch des Bestellers, seine Einkaufsbedingungen einzubeziehen, noch die Ausführung einer Lieferung oder Leistung durch uns stellt die Anerkennung fremder Einkaufsbedingungen dar.
    3. Unsere Angebote sind frei bleibend. Mündliche Vereinbarungen und unsere Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
    4. In unserem Angebot sind umfassende und abschließende Leistungsbeschreibungen enthalten. Die in der Leistungsbeschreibung fest gelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen von uns, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder veränderten Beschreibungen des Liefergegenstandes.
  2. Preise
    1. Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lager zuzüglich gesetzlicherMehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung.
    2. Unsere Preise beruhen auf den Kostenfaktoren (Material- und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs- und Transportkosten) und auf den Bestellmengen. Ändern sich die Bestellmengen oder liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate und haben sich im letzteren Falle während dieser Zeit die Kostenfaktoren erhöht, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen. Dabei werden Kostenerhöhungen, die während der Zeit unseres eventuellen Lieferverzugs eintreten, nicht berücksichtigt.
  3. Lieferung
    1. Teillieferungen sind zulässig. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Ein verbindlich vereinbarter Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfrist verschiebt sich um den Zeitraum, um den sich eine eventuell vom Vertragspartner zu schaffende Voraussetzung für die Durchführung des Vertrags verzögert.
    2. Wir haben den Liefertermin eingehalten, wenn wir im Falle der Lieferung „frei Haus“ die Ware, sei es ab unserem Lager oder sei es ab Werk unseres Vorlieferanten, auf den Transport gebracht haben oder bei Liefervereinbarung „ab Werk“ die Ware bei unserem Vorlieferanten innerhalb der Lieferfrist versandbereit ist.
    3. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel Nr. 7.2 unberührt. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurück treten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
    4. Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Vertragspartner uns eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei uns oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
    5. Wir haften bei Verzögerung und Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 6 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 20% des Wertes der Lieferung begrenzt. Unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Verwendungen wird auf insgesamt 5% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zu Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Vorsatz, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt des Vertrages bleibt unberührt.
    6. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monat (gegebenenfalls zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 10% berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
    7. Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt, wenn eine andere als die verkaufte Ware oder eine andere als die verkaufte Menge geliefert wurde.
    8. Bis zur Klärung der Reklamationen darf beanstandete Ware nicht weiterverarbeitet werden. Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware entweder an uns oder an unseren Vorlieferanten oder an das Herstellerwerk vom Besteller zu übersenden oder ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware an Ort und Stelle selbst oder durch einen von uns Beauftragten zu überprüfen.
    9. Muster einer Ware, die uns der Besteller oder die wir dem Besteller überlassen haben, sind Ausfallmuster. Bei Lieferungen nach Ausfallmuster dürfen die handelsüblichen Toleranzen bestehen.
    10. Der Besteller ist zu Beanstandungen nicht berechtigt, solange wir die handelsüblichen Toleranzen einhalten und bei Menge oder Gewicht Abweichungen von nicht mehr als 10% vorliegen. Für die Abrechnung sind die tatsächlichen Mengen und Gewichte maßgebend. Sie werden in unseren Lieferscheinen bestätigt.
  4. Gefahrenübergang und Untersuchungspflicht
    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung geht auf den Besteller über, wenn bei Lieferung „frei Haus“ der Transport den Bestimmungsort des Bestellers erreicht hat oder wenn bei Lieferung „ab Werk“ die Ware in unserem Hause oder bei unserem Vorlieferanten versandbereit lagert oder wenn sie bei Lieferung „frei Frachtführer in ... „ dem Frachtführer am Bestimmungsort übergeben wurde.
    2. Im Falle der Beschädigung oder des Untergangs von Ware nach Gefahrübergang im Sinne von Ziff. 4.1 schuldet uns der Besteller den vollen vereinbarten Preis. Mit der vollständigen Zahlung gehen alle uns eventuell gegenüber Dritten wegen der Beschädigung oder des Untergangs der Ware zustehenden Ansprüche auf den Besteller über.
    3. Wenn wir bei Lieferung „ab Werk“ unseres Vorlieferanten den Spediteur auswählen und mit dem Transport beauftragen, so geschieht dies im Auftrag und auf Kosten des Bestellers. Eine Versicherung schließen wir auf Kosten des Bestellers nur ab, wenn der Besteller dies ausdrücklich vorher von uns verlangt hat. Für Mängel, die bei einer Abnahme vor Beginn des Transports vom Besteller hätten festgestellt werden können, haften wir eben sowenig wie für Mängel oder Schäden, die beim Transport entstehen.
    4. Ware, die wir im Falle der Lieferung „frei Haus“ durch eine Spedition beim Besteller anliefern lassen, hat der Besteller sofort gründlich zu untersuchen. Er hat Mängel und Schäden in den Transportpapieren zu vermerken. Erteilt der Besteller der Spedition „reine Quittung“, so ist die Geltendmachung von Mängeln und Schäden, die im Transport ihre Ursache haben oder haben können, uns gegenüber insoweit ausgeschlossen, als wir nicht vom Spediteur entsprechende Ersatzleistungen erhalten.
  5. Materialbeistellungen
    Bei mangelhaftem, falschem oder verspätet beigestelltem Material trägt der Besteller die daraus entstehenden Schäden und sämtliche uns erwachsenden Kosten für die Mängelbeseitigung, den Mehraufwand sowie eventuelle Folgeschäden. Bei verspätet beigestelltem Material verlängert sich die Lieferfrist um einen entsprechenden  Zeitraum.
  6. Gewährleistung
    1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
    2. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. – Herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung) fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
    3. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
    4. Will der Besteller Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
    5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als unsere Niederlassung verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    6. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurück treten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung unsererseits zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurück tritt oder auf der Lieferung besteht.
  7. Haftung und Verjährung
    1. Wir haften nur, soweit von uns eine Haftung in diesen AGB ausdrücklich anerkannt ist.
    2. (1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
      (2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit gehaftet wird.
      (3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 + 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziff. 3.5.
    3. (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen). Sie gelten auch dann in den Fällen des § 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die vorstehend in Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 2 Jahren.
      (2) Die Verjährungsfristen nach Abs.1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
      (3) Die Verjährungsfristen nach Abs.1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
      a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
      b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden.
      c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
      (4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Soweit nicht vorstehend anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
    4. Über den Haftungsausschluss nach Ziff. 7.2 hinaus haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes – in keinem Fall für solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Auftraggeber versichert ist bzw. für die üblicherweise eine Versicherung abgeschlossen wird (auch wenn sie im konkreten Fall vom Besteller nicht abgeschlossen worden ist).
    5. Unsere Verarbeitungs- und Werkstoffvorschläge sowie sonstige Hinweise und Empfehlungen werden nach unserem besten Wissen erteilt, jedoch ohne Übernahme irgendeiner Gewähr. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe von Ziff. 7.1 und 7.2 ausgeschlossen.
  8. Zahlungsbedingungen
    1. Wir legen in unseren Auftragsbestätigungen, sowie Rechnungen die Zahlungsbedingungen fest. Der Besteller wird vorher in unseren Angeboten informiert. Der Besteller kann –unverzüglich- nach Erhalt der Auftragsbestätigung widersprechen. Bei Unterlassung bzw. bei Erhalt der Rechnung hat der Besteller, auch stillschweigend, unsere Zahlungsbedingungen akzeptiert. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit den Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Die Inanspruchnahme von Skonto setzt voraus, dass keine älteren Zahlungsverpflichtungen bestehen; die Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
    2. Der Zahlungsverzug beginnt, wenn ein in der Auftragsbestätigung, Rechnung oder der sonstigen Zahlungsaufforderung genannter Zahlungszeitpunkt nicht eingehalten wird und soweit der Besteller nicht bezahlt hat. Dabei sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
    3. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, diesen trotz einer eventuellen Stundung oder dem Lauf von Wechseln sofort fällig zu stellen.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche durch den Besteller. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurück zu treten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
    2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an den neuen Sachen zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt von seinem Eigentums- oder Miteigentumsrechten an dem neuen Bestand oder der neuen Sache Miteigentumsanteile, die dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum neuen Bestand bzw. der neuen Sache entsprechen; wir nehmen die Übertragung des Miteigentums schon im voraus an. Den neuen Bestand oder die neue Sache verwahrt der Besteller unentgeltlich auch für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten dann als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 9.1.
    3. Der Besteller darf die Vorbehaltware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Bestimmungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltware ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zu Erfüllung sonstiger Werkverträge durch den Besteller gleich.
    4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Gesamtforderungen wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so tritt der Besteller uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltware zum Rechnungswert der anderen Waren ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, tritt uns der Besteller einen unseren Miteigentumsanteilen entsprechenden Teil seiner Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrag verwendet, so wird uns die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus abgetreten, wie es in den vorstehenden Absätzen für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.
    5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
    6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  10. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrecht
    Gegen Forderungen von uns kann der Besteller nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Ist er Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  11. Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter
    Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat uns der Besteller von allen gegen uns erhobenen Ansprüchen freizustellen. Trifft uns an der Rechtsverletzung Dritter ein Mitverschulden durch grobe Fahrlässigkeit, so bleibt der Besteller in unserem internen Verhältnis gleichwohl alleinverantwortlich, wenn ihm im Bezug auf die Rechtverletzung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Die Beweislast hat der Besteller.
  12. Modelle, Werkzeuge, andere Formeinrichtungen Werkzeuge, Kokillen, Formen und Gesenke u.ä. bleiben unser alleiniges Eigentum, auch wenn der Besteller sich an der Herstellung und/oder an der Übernahme mit einem Kostenanteil beteiligt hat. Soweit der Besteller uns Werkzeuge, Kokillen, Formen und Gesenke u.ä. zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Für deren Untergang oder Verschlechterung und für eventuell daraus resultierende Schäden übernehmen wir eine Haftung insoweit, als wir hierfür Versicherungsschutz haben oder, soweit eine Versicherung nicht besteht, uns eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Erfüllungsorte für die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind nach seiner Wahl Waldstetten oder Schwäbisch Gmünd.
    2. Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd. Das gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Besteller Nichtkaufmann, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG).
    4. Diese AGB gehen, soweit sie gleichgelagerte Sachverhalte regeln, der allgemeinen Interpretation von Handelsklauseln jeglicher Art (z.B. auch der Incoterms u.s.) vor.
  14. Teilunwirksamkeit
    Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berühren die Wirksamkeit der übrigen nicht.
  15. Datenspeicherung
    Wir speichern Daten des Bestellers im Sinne der Datenschutzgesetze.

Stand Mai 2003

Rudolf Kurfess GmbH
Gartenstraße 34+37
D-73550 Waldstetten

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Telefax: +49(0)7171 10 43 629