Einkaufsbedingungen der Firma Rudolf Kurfess GmbH

  1. Allgemeines
    Allen unseren Bestellungen liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Die Geltung etwaiger vom Lieferanten verwendeter Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten sind nur dann mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam; sie gelten nur für das Geschäft für das sie getroffen wurden. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.
  2. Angebot, Bestellung, Vertragsschluss
    1. Der Lieferant hat sich bei Angeboten an unsere Anfrage zu halten; auf eventuelle Abweichungen des Angebots ist ausdrücklich hinzuweisen.
    2. Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses ist ebenfalls nur schriftlich möglich.
    3. Unsere Bestellungen (Angebote) sind unter Angabe unserer Bestelldaten binnen drei Werktagen zu bestätigen.
    4. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkenntnis unserer Bedingungen.
    5. Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung mit abweichenden Geschäftsbedingungen, gelten, wenn der Vertrag trotzdem als abgeschlossen anzusehen ist, weder die sich widersprechenden Geschäftsbedingungen der einen noch der anderen Seite, sondern alleine die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Preise
    1. Alle Preise sind Festpreise für die gesamte vertragliche Ausführungszeit. Dies gilt auch für Einheits- und Pauschalpreise.
    2. Soweit keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen wird, gilt im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen der vom Lieferanten zuletzt für diese oder vergleichbare Leistungen berechnete Preis. Ansonsten gelten branchenübliche Durchschnittspreise als vereinbart. Listenpreise des Lieferanten gelten in einem solchen Fall nur, wenn uns die Preisliste innerhalb der letzten 12 Monate vor der Bestellung übergeben worden ist.
    3. Sind Listenpreise vereinbart, können nur die Preise gemäß der uns zuletzt bekannt gegebenen Preisliste berechnet werden, es sei denn, wir sind vom Lieferanten spätestens bei unserer Bestellung ausdrücklich und schriftlich auf eine Preisänderung hingewiesen worden.
    4. Mangels einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung schließt der Preis Fracht (Lieferung "Frei Haus"), Transportversicherung und Verpackung ein (Alternative: Vereinbarte Verpackungskosten sind uns bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung gutzuschreiben).
    5. Bei Auslandsbestellungen ist uns zu den vereinbarten Preisen verzollte Ware zu liefern.
    6. Mit Preisanpassungs- oder Preiserhöhungsklauseln sowie der Vereinbarung eines am Tage der Lieferung gültigen Listenpreises (Tagespreisklauseln) sind wir nicht einverstanden.
  4. Lieferzeit
    1. Die in unserer Bestellung genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen ab dem Datum unseres Bestellschreibens. Liefertag ist der Tag des Wareneingangs bei uns oder der von uns bezeichneten Lieferadresse, bei Werkleistungen der Tag der Abnahme.
    2. Ist keine Lieferfrist und kein Liefertermin vereinbart, ist die Leistung sofort zu erbringen, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Teilleistungen können wir zurückweisen.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die festgelegte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch bei Umständen und Ereignissen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
    4. (Pauschalierter Schadensersatz)
      Im Falle eines Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Bruttowarenwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5% des Bruttowarenwertes. Dem Lieferanten steht für diesen Fall das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt vorbehalten anstatt des pauschalierten Schadensersatzes Schadensersatz nach den gesetzlichen Regelungen zu fordern. Alle, durch verspätete Lieferungen entstehenden Mehrkosten hat uns der Lieferer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei wiederholter Terminüberschreitung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn die Verzögerung vom Lieferer nicht zu vertreten war.
    5. Mit Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungen jeder Art des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges sind wir nicht einverstanden.
  5. Rechnungserteilung und Zahlungsbedingungen
    1. Die Rechnung ist unter Beifügung eines deutlich gekennzeichneten Duplikats durch die Post gesondert zu übersenden. Sie muß mit unserer Bestellnummer versehen sein; alle Rechnungen müssen den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes o.a. geltender gesetzlicher Regelungen entsprechen. Rechnungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, können wir an den Lieferanten zur Vervollständigung zurücksenden.
    2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl entweder innerhalb 14 Tagen abzgl. 3% Skonto innerhalb 30 Tagen abzgl. 2% Skonto oder innerhalb 90 Tagen ohne jeden Abzug, jeweils nach Eingang der vollständigen oder vervollständigten Rechnung.
    3. Ein Skontoabzug ist auch möglich, wenn wir aufrechnen oder berechtigte Einbehalte oder Zurückbehaltungen vornehmen.
    4. Unsere Zahlungen erfolgen jeweils unter Vorbehalt der Berichtigung oder Rückforderung, falls sich nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnungen oder Einwendungen ergeben sollten, sowie unter der Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Eingangs der Ware. Zahlungen bedeuten kein Anerkennen der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
    5. Ein eventuelles Währungsrisiko, sowie anfallende Kosten des internationalen Geldverkehrs gehen zu Lasten des Lieferanten.
    6. Als Zahlungstag gilt der Tag der Erfüllungshandlung.
    7. Mit der Vereinbarung von Fälligkeits- oder Verzugszinsen, welche höher sind, als die gesetzlich geschuldeten Zinsen, sind wir nicht einverstanden.
  6. Versand
    1. Der Versand ist uns spätestens bei Abgang der Ware anzuzeigen. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketanschriften müssen unsere Versandanschrift und unsere Bestellnummer angegeben sein.
    2. Der Lieferant hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, daß das Versendungsrisiko in vollem Umfang durch eine Versicherung abgedeckt ist.
    3. Sofern der Lieferung kein Lieferschein des Lieferers beigefügt ist, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Lieferers zurückzusenden.
    4. Der Liefergegenstand muß ordnungsgemäß gegen Verlust und Beschädigung verpackt sein. Die Verpackung muß allen technischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen.
  7. Wareneingangskontrolle und Mängelrügen
    1. Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Gegenstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von uns im Stichprobeverfahren untersucht. Der Lieferant verzichtet auf alle eventuellen Einwendungen, daß damit die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB nicht gewahrt wird. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersuchung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.
    2. Soweit Ware nicht an uns, sondern vereinbarungsgemäß vom Lieferanten direkt an einen von uns beauftragten Verarbeiter oder direkt an unseren Kunden ausgeliefert wird, müssen wir dafür sorgen, dass dieser (Verarbeiter/Kunde) uns alsbald von deren Prüfungsergebnis entsprechend den Vorgaben des § 377 Abs. 1 HGB benachrichtigt, damit wir etwaige Mängel unverzüglich dem Lieferanten anzeigen können . Damit haben wir unsere Verpflichtung nach § 377 Abs. 1 HGB erfüllt.
    3. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen sowie dann, wenn ein Liefergegenstand zunächst geprüft, getestet und freigegeben worden ist, ist der Lieferant verpflichtet, uns unaufgefordert schriftlich von jeder Produktänderung zu informieren. In den Fällen einer laufenden Belieferung oder einer Belieferung nach Produktfreigabe ist der Lieferant weiter verpflichtet, bei jeder Änderung der Fertigungsbedingungen in seinem Betrieb, insbesondere beim Austausch von Werkzeugen, Maschinen oder bei der Einführung neuer Fertigungsverfahren den Liefergegenstand auf alle Abweichungen und Veränderungen hin zu untersuchen und uns von solchen Abweichungen und Veränderungen schriftlich Mitteilung zu machen. Unterläßt der Lieferant eine solche Mitteilung in den vorgenannten Fällen, gilt § 377 HGB auch dann nicht, wenn die veränderte Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu einem Mangel führt.
    4. Mit Klauseln in Lieferbedingungen, nach denen Mängelrügen in einer bestimmten Form oder innerhalb einer nach Tagen festgelegten Frist zu erfolgen haben, sind wir nicht einverstanden. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit mit uns nichts anderes vereinbart ist, 24 Monate ab der Ablieferung des Liefergegenstandes bei uns. Bei Zeichnungsteilen (d. h. ungenormten Sonderanfertigungen des Lieferers) beträgt die Gewährleistungsfrist 48 Monate. Handelt es sich bei den Liefergegenständen um Teile, die in Kraftfahrzeuge eingebaut werden, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kraftfahrzeug-Erstzulassung. Der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfristen beginnt mit der Entdeckung eines Fehlers. Die Frist wird durch eine Mängelrüge gehemmt. Für die Rüge offenkundiger Mängel sowie des offensichtlichen Abweichens von der vereinbarten Beschaffenheit gilt eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Ware.
      Bei Waren, bei denen der Mangel erst bei der Verarbeitung durch uns und/oder den Einbau bei den Abnehmern von uns festgestellt werden kann, erfolgt die Mängelrüge noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels bei uns oder nach Eingang der Mängelrüge unseres Abnehmers erfolgt.
      Können wir wegen eines Mangels, der darauf beruht, dass der Lieferer und/oder sein Gehilfe gegenüber unserem Abnehmer unzutreffende Aussagen über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gemacht hat, in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig, wenn wir diesen Mangel gegenüber dem Lieferer 14 Tage nach Mängelanzeige durch unsern Abnehmer rügen. Stellen die in diesem Absatz geregelten Sachverhalte eine Einschränkung der Rechte des Lieferers aus §377 HGB dar, so verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die vor der Feststellung eines Mangels etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln ist und vorschriftsmäßig geliefert wurde. Der Lieferer trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird und dies dem Lieferer bei Vertragsschluss bekannt war. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Lieferer hierfür die Kosten. Der Besteller ist berechtigt eine Reklamationsbearbeitungspauschale in Höhe von € 150 in Abzug zu bringen. Der Besteller ist berechtigt, vom Lieferer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die er im Verhältnis zu seinen Kunden zu tragen hatte, wenn dieser gegen den Besteller einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
  8. Qualitätsstandart, Gewährleistung und Schadensersatz
    1. Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, ein Muster eine Probe und/oder Datenblätter zur Verfügung zu stellen. Die Eigenschaften des Musters oder der Probe sowie die Angaben in den Datenblättern sind als Beschaffenheit vereinbart. Dasselbe gilt für die Angaben in Werks- und Werksprüfzeugnissen. Mit einer Beschränkung unserer gesetzlichen Ersatzansprüche aus Delikt, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, einschließlich Mangelfolgeschäden, sind wir weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes, noch hinsichtlich des Haftungsumfanges und der Haftungshöhe einverstanden.
    2. Die Gewährleistungsfrist für nachgebesserte Gegenstände und Teile beträgt ebenfalls 2 Jahre, soweit gesetzlich keine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist.
    3. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von seinen Unterlieferanten zugelieferten Teile.
    4. Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, können wir auch die kostenlose Beseitigung des Mangels durch den Lieferanten sowie, wenn die Mangelbeseitigung beim Verwender stattfindet, den Ersatz der Aus- und Einbaukosten verlangen. Auf jeden Fall sind wir in dringenden Fällen berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beheben.
  9. Produktionshaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
    1. Soweit der Lieferant für einen Produktionsschaden - sei es aus § 823 BGB oder nach dem Produkthaftungsgesetz - verantwortlich ist und neben uns selbst im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haftet, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Soweit die maßgebliche Ursache in den Bereich des Lieferanten fällt, hat er uns in vollem Umfang freizustellen. Der Lieferant hat uns auch auf die Risiken hinzuweisen, die von seinem Produkt bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehen.
    2. In diesem Rahmen und Umfang ist der Lieferant auch verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der beabsichtigten Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar -unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe zum Geschäftsumfang zu unterhalten; uns zustehende eventuell weiterreichende Ansprüche bleiben unberührt.
  10. Zurückbehaltungerechte, Aufrechnung, Abtretung
    1. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlung in Höhe eines Betrags zurückzuhalten, der den dreifachen Betrag der Mangelbeseitigungskosten nicht übersteigt.
    2. Die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung oder Genehmigung rechtswirksam.
    3. Wir behalten uns das Recht vor, gegen Zahlungsansprüche des Lieferanten mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns aus eigenem oder abgetretenem Recht zustehen, unabhängig von der Fälligkeit. Mit einer Beschränkung unserer gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten und Zurückbehaltungsrechte sind wir nicht einverstanden.
  11. Schutzrechte
    1. Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine absolut wirkende Rechte Dritter, insbesondere keine Patent- und Schutzrechte, verletzt werden.
    2. Werden wir von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstanden sind, sind uns zu erstatten.
  12. Eigentumsvorbehalt, Eigentumsrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung
    1. Der Lieferant ist berechtigt, die Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt bis zu ihrer Bezahlung zu liefern. Mit weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen, insbesondere mit sogenannten erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten oder Konzernvorbehalten sind wir nicht einverstanden.
    2. Die Parteien sind sich darin einig, daß bei der Verarbeitung oder Verbindung unseres Eigentums mit Sachen, die nicht in unserem Eigentum stehen, uns an der dabei entstehenden neuen Sache ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes unseres Eigentums zu dem der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zusteht. Dasselbe gilt, wenn Sachen und Waren in unserem Auftrag und auf unsere Rechnung von Dritten zur Verarbeitung direkt an den Lieferanten ausgeliefert werden. Bei der Ermittlung unseres Miteigentumsanteils bleiben Fertigungskosten, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kosten außer Betracht. Eine unentgeltliche Verwahrung dieser Sachen für uns durch den Lieferanten wird schon jetzt vereinbart.
    3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor, der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Die Vertragsparteien sind sic h schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an allen Werkzeugen, welche der Lieferant in unserem Auftrag herstellt oder herstellen läßt, auf uns übergeht, soweit wir vereinbarungsgemäß die Werkzeugkosten dem Lieferanten vergüten. Soweit wir uns nur mit einem Bruchteil an den Werkzeugkosten beteiligen, räumt uns der Lieferant schon jetzt einen Miteigentumsanteil im Umfang dieses Bruchteils an den Werkzeugen ein. Die unentgeltliche Verwahrung der Werkzeuge für uns durch den Lieferanten wird schon jetzt vereinbart.
    4. Die von uns dem Lieferanten zur Herstellung des Liefergegenstandes überlassenen Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Durchführung der Lieferung oder auf Verlangen sind sie uns umgehend vollständig, einschließlich aller Kopien, zurückzugeben. Dasselbe gilt für Zeichnungen und Unterlagen, die der Lieferant nach unseren Angaben anfertigt; die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an diesen Unterlagen auf uns übergeht und die Unterlagen vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
    5. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen erwachsen. Soweit der Lieferant Waren, Werkzeuge oder Unterlagen mit unserer Zustimmung Dritten, z. B. Unterlieferanten zugänglich macht, sind diesem die vorstehenden Verpflichtungen ebenfalls aufzuerlegen.
    6. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
    7. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferer oder Dritten leisten.
  13. Schlussbestimmungen
    1. Der Lieferant ist darüber informiert und damit einverstanden, daß alle ihn betreffenden Daten, auch personenbezogene, im Sinne des Datenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
    2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes ist ausgeschlossen.
    3. Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd, wenn der Lieferant Vollkaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Lieferanten zu erheben. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

Waldstetten, April 2006

Rudolf Kurfess GmbH
Gartenstraße 34+37
D-73550 Waldstetten

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